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   BFH, 28.05.2021 - VIII B 103/20   

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https://dejure.org/2021,36532
BFH, 28.05.2021 - VIII B 103/20 (https://dejure.org/2021,36532)
BFH, Entscheidung vom 28.05.2021 - VIII B 103/20 (https://dejure.org/2021,36532)
BFH, Entscheidung vom 28. Mai 2021 - VIII B 103/20 (https://dejure.org/2021,36532)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 103 Abs 1, ZPO § 227 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 155
    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags aufgrund schwerwiegender Mitwirkungspflichtverletzungen und einer länger andauernden Erkrankung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 227 Abs 1 ZPO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 155 FGO
    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags aufgrund schwerwiegender Mitwirkungspflichtverletzungen und einer länger andauernden Erkrankung

  • IWW

    § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, § 227 Abs. 2 ZPO, § 118 Abs. 2 FGO, § 65 Abs. 2 FGO, § 90a Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren; Anspruch des Klägers auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen einer schon längere Zeit bestehenden Erkrankung bei vorangegangener Verletzung von Mitwirkungspflichten

  • rewis.io

    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags aufgrund schwerwiegender Mitwirkungspflichtverletzungen und einer länger andauernden Erkrankung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags aufgrund schwerwiegender Mitwirkungspflichtverletzungen und einer länger andauernden Erkrankung

  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags aufgrund schwerwiegender Mitwirkungspflichtverletzungen und einer länger andauernden Erkrankung

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags aufgrund schwerwiegender Mitwirkungspflichtverletzungen und einer länger andauernden Erkrankung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Vertagung bei Terminverlegungsantrag "in letzter Minute"!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die abgelehnte Terminverlegung - aufgrund Mitwirkungspflichtverletzungen und einer länger andauernden Erkrankung

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 04.11.2019 - X B 70/19

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

    Auszug aus BFH, 28.05.2021 - VIII B 103/20
    In derartigen eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10; ebenso BFH-Beschluss vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18).

    Dies ist z.B. der Fall bei Anträgen, die erst nach Dienstschluss des Vortags gestellt wurden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 226, Rz 15, mit Bezugnahme auf BFH-Beschluss vom 08.11.2016 - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 14: Eingang des Antrags um 19:26 Uhr und auf BFH-Beschluss vom 26.11.2013 - I B 2/13, BFH/NV 2014, 542: Eingang des Antrags um 16:08 Uhr).

    Dies genügt auch bei einem kurzfristig gestellten Terminverlegungsantrag grundsätzlich den erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 226, Rz 19; in BFH/NV 2020, 905), da der Arzt in Bezug auf die Verhandlungsfähigkeit sachkompetenter als ein Richter ist.

  • BFH, 05.05.2020 - III B 158/19

    Terminsverlegungsantrag "in letzter Minute"

    Auszug aus BFH, 28.05.2021 - VIII B 103/20
    Jedenfalls gegenüber sachkundigen Prozessbevollmächtigten wie dem Kläger als Rechtsanwalt, der sich vorliegend selbst und die Klägerin als Prozessbevollmächtigter vertritt, besteht keine richterliche Hinweispflicht in Bezug auf die Verpflichtung, einen kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Terminverlegungsantrag von sich aus substantiiert zu begründen und die darin aufgestellten tatsächlichen Behauptungen glaubhaft machen zu müssen (BFH-Beschluss vom 05.05.2020 - III B 158/19, BFH/NV 2020, 905, Rz 8).

    Dies genügt auch bei einem kurzfristig gestellten Terminverlegungsantrag grundsätzlich den erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 226, Rz 19; in BFH/NV 2020, 905), da der Arzt in Bezug auf die Verhandlungsfähigkeit sachkompetenter als ein Richter ist.

  • BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99

    Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 28.05.2021 - VIII B 103/20
    aa) Die Ablehnung einer Terminverlegung kann selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe wie einer Erkrankung ermessensgerecht sein, z.B. bei einer erheblichen Verletzung der Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren und wenn der Beteiligte trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines Termins trifft oder bei der Ankündigung des Gerichts, eine Verhinderung könne nur bei Vorlage eines amtsärztlichen Attests angenommen werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15.05.2007 - V B 153/05, juris, unter II.1.b, m.w.N.; vom 29.06.1992 - V B 9/91, BFH/NV 1993, 180, unter II.3.; BFH-Urteil vom 07.02.1995 - VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, unter II.2.a; BFH-Beschlüsse vom 17.05.2000 - IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353, unter II.2.; vom 24.06.2014 - III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581, Rz 35).
  • BFH, 24.06.2014 - III B 12/13

    Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bei Ergehen eines Folgebescheids vor dem

    Auszug aus BFH, 28.05.2021 - VIII B 103/20
    aa) Die Ablehnung einer Terminverlegung kann selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe wie einer Erkrankung ermessensgerecht sein, z.B. bei einer erheblichen Verletzung der Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren und wenn der Beteiligte trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines Termins trifft oder bei der Ankündigung des Gerichts, eine Verhinderung könne nur bei Vorlage eines amtsärztlichen Attests angenommen werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15.05.2007 - V B 153/05, juris, unter II.1.b, m.w.N.; vom 29.06.1992 - V B 9/91, BFH/NV 1993, 180, unter II.3.; BFH-Urteil vom 07.02.1995 - VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, unter II.2.a; BFH-Beschlüsse vom 17.05.2000 - IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353, unter II.2.; vom 24.06.2014 - III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581, Rz 35).
  • BFH, 26.11.2013 - I B 2/13

    Antrag auf Terminsverlegung; substantiierter Vortrag

    Auszug aus BFH, 28.05.2021 - VIII B 103/20
    Dies ist z.B. der Fall bei Anträgen, die erst nach Dienstschluss des Vortags gestellt wurden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 226, Rz 15, mit Bezugnahme auf BFH-Beschluss vom 08.11.2016 - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 14: Eingang des Antrags um 19:26 Uhr und auf BFH-Beschluss vom 26.11.2013 - I B 2/13, BFH/NV 2014, 542: Eingang des Antrags um 16:08 Uhr).
  • BFH, 21.04.2020 - X B 13/20

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

    Auszug aus BFH, 28.05.2021 - VIII B 103/20
    In derartigen eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10; ebenso BFH-Beschluss vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18).
  • BFH, 08.11.2016 - I B 137/15

    Revisionszulassung wegen eines besonders schwerwiegenden "qualifizierten"

    Auszug aus BFH, 28.05.2021 - VIII B 103/20
    Dies ist z.B. der Fall bei Anträgen, die erst nach Dienstschluss des Vortags gestellt wurden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 226, Rz 15, mit Bezugnahme auf BFH-Beschluss vom 08.11.2016 - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 14: Eingang des Antrags um 19:26 Uhr und auf BFH-Beschluss vom 26.11.2013 - I B 2/13, BFH/NV 2014, 542: Eingang des Antrags um 16:08 Uhr).
  • BFH, 15.05.2007 - V B 153/05

    Bezeichnung des Streitgegenstands bei Schätzungsbescheiden; Erkrankung als

    Auszug aus BFH, 28.05.2021 - VIII B 103/20
    aa) Die Ablehnung einer Terminverlegung kann selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe wie einer Erkrankung ermessensgerecht sein, z.B. bei einer erheblichen Verletzung der Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren und wenn der Beteiligte trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines Termins trifft oder bei der Ankündigung des Gerichts, eine Verhinderung könne nur bei Vorlage eines amtsärztlichen Attests angenommen werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15.05.2007 - V B 153/05, juris, unter II.1.b, m.w.N.; vom 29.06.1992 - V B 9/91, BFH/NV 1993, 180, unter II.3.; BFH-Urteil vom 07.02.1995 - VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, unter II.2.a; BFH-Beschlüsse vom 17.05.2000 - IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353, unter II.2.; vom 24.06.2014 - III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581, Rz 35).
  • BFH, 07.02.1995 - VIII R 48/92
    Auszug aus BFH, 28.05.2021 - VIII B 103/20
    aa) Die Ablehnung einer Terminverlegung kann selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe wie einer Erkrankung ermessensgerecht sein, z.B. bei einer erheblichen Verletzung der Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren und wenn der Beteiligte trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines Termins trifft oder bei der Ankündigung des Gerichts, eine Verhinderung könne nur bei Vorlage eines amtsärztlichen Attests angenommen werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15.05.2007 - V B 153/05, juris, unter II.1.b, m.w.N.; vom 29.06.1992 - V B 9/91, BFH/NV 1993, 180, unter II.3.; BFH-Urteil vom 07.02.1995 - VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, unter II.2.a; BFH-Beschlüsse vom 17.05.2000 - IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353, unter II.2.; vom 24.06.2014 - III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581, Rz 35).
  • BFH, 29.06.1992 - V B 9/91

    Voraussetzungen der Verpflichtung des Gerichts zur Verlegung des Termins der

    Auszug aus BFH, 28.05.2021 - VIII B 103/20
    aa) Die Ablehnung einer Terminverlegung kann selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe wie einer Erkrankung ermessensgerecht sein, z.B. bei einer erheblichen Verletzung der Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren und wenn der Beteiligte trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines Termins trifft oder bei der Ankündigung des Gerichts, eine Verhinderung könne nur bei Vorlage eines amtsärztlichen Attests angenommen werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15.05.2007 - V B 153/05, juris, unter II.1.b, m.w.N.; vom 29.06.1992 - V B 9/91, BFH/NV 1993, 180, unter II.3.; BFH-Urteil vom 07.02.1995 - VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, unter II.2.a; BFH-Beschlüsse vom 17.05.2000 - IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353, unter II.2.; vom 24.06.2014 - III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581, Rz 35).
  • BFH, 07.06.2022 - VIII B 51/21

    Zur grundsätzlichen Bedeutung der Prüfung einzelner Umstände aufgrund formeller

    In derartig eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (s. zum Ganzen BFH-Beschlüsse vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10; vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18; vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4 bis 6; vom 22.03.2022 - VIII B 49/21, juris, Rz 5).

    Jedenfalls gegenüber sachkundigen Prozessbevollmächtigten oder Beteiligten --wie dem Kläger als Rechtsanwalt, der vorliegend sich selbst und die Klägerin vertritt-- besteht keine richterliche Hinweispflicht in Bezug auf die Verpflichtung, einen kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Terminverlegungsantrag von sich aus substantiiert zu begründen und die darin aufgestellten tatsächlichen Behauptungen glaubhaft machen zu müssen (BFH-Beschlüsse vom 05.05.2020 - III B 158/19, BFH/NV 2020, 905, Rz 8; in BFH/NV 2021, 1361, Rz 5; vom 22.03.2022 - VIII B 49/21, juris, Rz 5).

  • BFH, 22.03.2022 - VIII B 49/21

    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags, der vom FG fehlerhaft als ein "in

    In derartig eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10; vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18, und vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4 bis 6).

    Jedenfalls gegenüber sachkundigen Prozessbevollmächtigten oder Beteiligten --wie dem Kläger als Steuerberater, der sich vorliegend selbst vertritt-- besteht keine richterliche Hinweispflicht in Bezug auf die Verpflichtung, einen kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Terminverlegungsantrag von sich aus substantiiert zu begründen und die darin aufgestellten tatsächlichen Behauptungen glaubhaft machen zu müssen (BFH-Beschlüsse vom 05.05.2020 - III B 158/19, BFH/NV 2020, 905, Rz 8; in BFH/NV 2021, 1361, Rz 5).

  • BFH, 31.10.2023 - VIII B 110/22

    Terminverlegung bei dauerhafter Erkrankung

    Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die krankheitsbedingte Verhinderung (vgl. BFH-Beschluss vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4).
  • FG Hamburg, 15.03.2023 - 3 K 153/22

    Schenkung auf den Todesfall bei Einräumung eines Wohnungsrechts -

    In derartigen eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH, Beschluss vom 28. Mai 2021, VIII B 103/20, BFH 2021, 1361, m.w.N.).

    dd) Weiterhin kann die Ablehnung einer Terminverlegung selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe wie einer Erkrankung ermessensgerecht sein, z.B. bei einer erheblichen Verletzung der Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren und wenn der Beteiligte trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines Termins trifft (BFH, Beschluss vom 28. Mai 2021, VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, m.w.N.).

  • BFH, 18.01.2022 - III B 108/21

    Terminsänderungsantrag eines Mitglieds einer Sozietät

    Wird allerdings ein Antrag auf Terminsänderung gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO sehr kurzfristig, quasi "in letzter Minute", gestellt, muss der Beteiligte den Verlegungsgrund regelmäßig von sich aus glaubhaft machen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 05.05.2020 - III B 158/19, BFH/NV 2020, 905, Rz 8; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 6, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.04.2023 - VIII B 144/22

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

    In derartig eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 226, Rz 10; in BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18; vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4 bis 6, und vom 22.03.2022 - VIII B 49/21, BFH/NV 2022, 608, Rz 5).
  • BFH, 31.03.2023 - VIII B 20/22

    Zur Glaubhaftmachung der Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers gemäß § 227

    In derartig eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10; in BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18; vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4 bis 6, und vom 22.03.2022 - VIII B 49/21, BFH/NV 2022, 608, Rz 5).
  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2022 - 13 K 683/22

    Keine zwingende Verlegung bzw. Vertagung der mündlichen Verhandlung bei

    Denn im Falle einer - wie beim Kläger bestehenden - längerfristigen Erkrankung ist der betreffende Verfahrensbeteiligte gehalten, Vorsorge für die Wahrnehmung eines anstehenden Termins zutreffen (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361).
  • FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Gefährdung von Auftraggeberinteressen

    Die Ablehnung einer Terminverlegung kann im Übrigen selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe wie einer Erkrankung ermessensgerecht sein, z.B. wenn trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines Termins getroffen wird (BFH, Beschluss vom 28. Mai 2021, VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361).
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